1.) Geltung und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und ALPENKOHLE® GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“).
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch die Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2.) Angebote und Nebenabreden
a) Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Preises.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung und Abwicklung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner / Subauftragnehmer heranziehen.

4.) Preis, Zahlung und Mehraufwand
a) Sämtliche Preisangaben sind mangels abweichender Angaben in EURO.
b) Zu den Preisen kommt sofern nicht extra ausgewiesen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
c) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Auftragsnehmers zu leisten, und zwar wie folgt:
i. 50 % innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer.
ii. 50% innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Leistung/Lieferung
d) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Bei Verzug des Auftraggebers mit der Erfüllung einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages verzögert bzw. zu Mehraufwendungen / Stehzeiten beim Auftragnehmer führt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Mehraufwendungen zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen / Verkaufspreisen zu ersetzen.

5.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist mangels abweichender Angaben der Sitz des Auftragnehmers.

6.) Lieferbedingungen
a) Frei ab Hof, in Sonderfällen geliefert und montiert gem. Incoterms 2010 CPT, sofern nicht abweichend geregelt.
b) Die Abladung der Ware bzw. einzelner Komponenten ist Sache des Auftraggebers und geht zu seinen Lasten.
c) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
d) Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Auftraggebers
e) Die zur Verfügungsstellung von Betriebs- und Verbrauchsmaterial im Zuge von Installations- und / oder Inbetriebnahmemaßnahmen obliegt dem Auftraggeber.

7.) Eigentumsvorbehalt
a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den verkauften / gelieferten Komponenten / Produkten / Plänen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegenüber dem Auftraggeber vor.
b) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes, sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte, erfolgt für den Auftragnehmer. An neu entstehenden Sachen steht dem Auftragnehmer das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
c) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräußern; zur Sicherheit tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes schon jetzt an den Auftragnehmer ab und der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
d) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Bekanntgabe der Abtretung und die Einziehung der Forderung durch den Auftragnehmer bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Frist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Brief, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen.
f) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
g) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten, Analysen und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Lieferer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Lieferer anerkannten Werkstatt oder Labor ausführen zu lassen.
h) Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann der Auftragnehmer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

8.) Genehmigungsvorbehalt
a) Im Zuge einer Anlagengenehmigung und der damit verbundenen Anlagendetailplanung kann es gegenüber dem ursprünglichen Leistungsangebot zu geänderten Rahmenbedingungen und / oder Auflagen durch die Behörde kommen. Die Erfüllung dieser Auflagen bzw. die Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen sind sofern nicht anders vereinbart vom Angebot ausgenommen und obliegen dem Auftraggeber. Soll der Auftragnehmer diese Tätigkeiten durchführen, sind diese getrennt zu beauftragen.
b) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung / Anpassung jedoch bestmöglich unterstützen.

9.) Geheimhaltung
a) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung zur Verfügung gestellter Informationen.
b) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung seiner Planungs- und Beratungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

10.) Schutz geistigen Eigentums
a) Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne und Konzepte, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese verschuldensunabhängige Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Auftragnehmers genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

11.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche bedürfen folgender Voraussetzungen, wobei die vollständige Dokumentation der Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen durch den Auftraggeber zu erfolgen hat und Voraussetzung jeglichen Anspruchs ist:
i. Kaufgegenstände müssen gemäß allfällig mitgelieferter Betriebs- und Wartungsanleitung bedient bzw. eingesetzt werden
ii. Kaufgegenstände dürfen nur im Bereich eines allfällig empfohlenen Einsatzbereichs betrieben bzw. verwendet werden
iii. Eingesetzte Rohstoffe müssen der vorgegebenen Spezifikation entsprechen
iv. Kaufgegenstände müssen von vom Auftragnehmer geschultem Fachpersonal betrieben bzw. verwendet und weiterverarbeitet werden
b) Meldungen über mögliche Gewährleistungsfälle müssen beim Auftragnehmer in schriftlicher Form binnen 8 Tagen nach der Entdeckung beim Auftragnehmer – jedenfalls spätestens 14 Tage nach erfolgter Waren- bzw. Leistungsannahme – eingehen, andernfalls diesen nicht stattzugeben ist. In der Meldung muss das defekte Gut angeführt sein, um welche Defekte es sich handelt und die Umstände unter welchen sich die Defekte ergeben haben.
c) Die Aufwendungen, die von Beschwerden oder Bestreitungen, die nicht begründet oder gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen, verursacht werden, sind dem Auftragnehmer zurückzuerstatten.
d) Vertreter des Auftragnehmers haben das Recht zum Zwecke der Kontrolle oder Inspektion die Kaufgegenstände während der Gewährleistungszeit, jederzeit zu betreten bzw. inspizieren.
e) Der Auftraggeber ist darüber im Vorfeld zu informieren bzw. zu benachrichtigen. Im Rahmen der Gewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, im eigenen Ermessen, defekte Komponenten bzw. Kaufgegenstände mit einem nicht defekten Teil, Produkt derselben Qualität zu ersetzen oder dem Auftraggeber einen Betrag, der der Preisminderung entspricht, gutzuschreiben.
f) Die ausgewechselten Teile, Produkte gehen ins Eigentum des Auftragnehmers über.
g) Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers oder von Dritten, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz für indirekte oder nachträgliche Schäden jeder Natur, sind ausgeschlossen, außer, der Schaden wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich verursacht.
h) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Kosten und Dienstleistungen resultierend aus jeglichen Wartungs- und Reparaturarbeiten wegen Verschleiß sowie höherer Gewalt oder Schaden durch Dritte (Vandalismus, Behördenmaßnahmen, etc.).
i) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

12.) Risiken während der Leistungserbringung
a) Es obliegen dem Auftraggeber grundsätzlich alle Risiken, die auf den Grund, auf dem die Kaufgegenstände installiert werden, bezogen sind (Geologie, Stabilität, Vorhandensein von giftigem Material, Kriegsrestbestände, Hausabfällen, etc.) und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Es kommt dem Auftraggeber außerdem zu, für benötigte Maschinen und Personal in der Montage- bzw. Verarbeitungsphase der Kaufgegenstände, für freien Zugang, die Absicherung des Baustellenareals und der Anlage gegen Diebstahl, die Koordinierung der auf der Baustelle anwesenden Firmen, die nächtliche und tägliche Überwachung der Anlage und die Anbringung einer Beschilderung betreffend der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend dem Gesetz zu sorgen.
c) Mit der Einbringung der Kaufgegenstände oder deren Komponenten in die Baustelle fällt dem Auftraggeber das Risiko des vollständigen oder teilweisen Untergangs der Kaufgegenstände oder deren Komponenten zu, dies unabhängig vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt.
d) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware / gelieferte Komponenten gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) zu schützen oder gegebenenfalls zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Für hierdurch hervorgerufene Schäden haftet der Auftraggeber.
e) Wird der Versand auf Wunsch des Auftragnehmers verzögert oder wird die Ware aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht übernommen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 5 % des Warenwertes pro Monat, sind vom Auftraggeber zu tragen.

13.) Haftung und Haftungsausschluss
a) Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit seiner Berechnungen / Auslegungen sowie für die Funktionsfähigkeit seiner Anlagen.
b) Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils abzuschließenden Vertrag ist, gleich aus welchen Rechtsgrund, auf 10 % des Angebotspreises beschränkt.
c) Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall und gleich aus welchem Rechtsgrund für den Ersatz von Vermögensschäden, indirekten Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Anlagenstillstand, Kapital- und Betriebsmittelkosten, entgangenen Gewinn etc..
d) Etwas anderes gilt nur, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz nachgewiesen werden kann.
e) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nur im Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Versicherungsrechtliche Regelungen werden hierdurch nicht berührt.

14.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich nicht zulässig.
b) Bei Verzug des Auftragsnehmers mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Frist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefs zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
e) Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar / den gesamten vereinbarten Preis, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen / Lieferungen jedenfalls zu honorieren.

15.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.